Art. 115i [Außerordentliche Befugnisse der Landesregierungen]
(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen
zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein
sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so
sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder
Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des
Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis
zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die
Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.
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