Art. 115i [Außerordentliche Befugnisse der Landesregierungen]

(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen
zur  Abwehr  der  Gefahr  zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein
sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes,  so
sind  die  Landesregierungen  oder  die  von  ihnen bestimmten Behörden oder
Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne  des
Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im  Verhältnis
zu   Landesbehörden   und   nachgeordneten  Bundesbehörden  auch  durch  die
Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.



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